Praxisbegehungen nach § 36.2 IfSG durch das Gesundheitsamt

Leitfaden (PDF-Datei) für ordnungsgemäße Praxisführung

Thema: Hygiene, Desinfektion und Sterilisation zur Vermeidung von Übertragung von Krankheitserregern
Begehungen der Heilpraktikerpraxen gemäß § 36 Abs. 2, Infektionsschutzgesetz

aufgrund der gesetzlichen Bestimmung nach IfSG sind die Gesundheitsämter dazu angehalten, alle im Dienste der Gesundheit stehenden Betriebe - Kliniken und Praxen - auf die Einhaltung der hygienischen Maßnahmen hin zu prüfen.
Das gilt auch die Heilpraktikerpraxen.
Auf Veranlassung der UDH fand eine „Musterbegehung“ in einer großen Heilpraktikerpraxis in Frankfurt statt.

Zusammenfassung der wichtigen zu beachtenden Schritte:

Die Gesundheitsämter in weiteren Städten und Kreisen werden zu ähnlichen Prüfungen kommen, da dies vom Gesetz so vorgesehen ist.

Die Ämter erheben für die Praxisbegehungen eine Gebühr. Sie ergibt sich aus der Gebührenordnung, der die Ämter verpflichtet sind.

  • Je kleiner die Praxis, um so schneller wird die Prüfung ablaufen.
  • Je besser die Praxis geführt, um so schneller sind die Begehungen abgeschlossen.

Im Folgenden sind standardmäßige Punkte zu finden, um Ihnen bei der Systematisierung Ihrer Arbeitsvorgänge zu helfen. Bitte nehmen Sie die noch ausführlichere Checkliste zu Hilfe, mit der Sie in Ihrer Praxis entsprechend einrichten können.

Je selbstverständlicher für Sie alles klingt – um so besser.

Auf folgende Punkte legte das Amt Wert:

  • Bioresonanz:
    Elektroden für jeden Patienten frisch gereinigt?
  • Medikamente:
    Wenn oral verabreicht, mit Anbruchsdatum versehen?
  • Massage-Öle:
    Wenn geöffnet, mit Anbruchsdatum versehen?
  • Papierrollenauflagen:
    für jeden Patienten neu?

oder
  • Frotteetücher:
    Für jeden Patienten frisch?
  • Einmalhandschuhe:
    ohne Puder in Benutzung?
  • Oberflächenbehandlung bei Holzmaterialien:
    mit Desinfektionsmittel möglich und durchgeführt?
  • Haut- und Händedesinfektionsmittel dürfen nicht in der Praxis umgefüllt werden.
    Es müssen immer Originalgebinde (Originalflaschen) verwendet werden.
  • Pumpflaschen für Desinfektionsmittel
    sind erlaubt, wenn möglich, sind Wandspender vorzuziehen.
    Bei einem Pumpvorgang sollten 4 bis 5ml Flüssigkeit mit den Händen in Berührung kommen - daher reichen Sprays nicht aus.
  • Einmalhandtücher:
    Als Handtücher müssen Einmalhandtücher (Papierrolle geht auch) verwendet werden.
    Handtücher aus Stoff werden nicht akzeptiert!
  • Herumstehende Flaschen:
    In der Praxis stehende Flaschen müssen beschriftet sein, damit es nicht zu Verwechslungen mit anderen Flüssigkeiten kommen kann.
  • Flächendesinfektion:
    auch hier steht die vorgeschrieben Einwirkzeit auf dem entsprechenden Mittel.
    Nach der Scheuer- und Wischdesinfektion bitte nicht nachwischen oder abtrocknen. Die Flüssigkeit trocknen lassen, damit die Einwirkzeit eingehalten werden kann.
  • Sterilisieren und Aufbewahrung von sterilem Gut:
    Bei Sterilisationen bitte wegen des genauen Vorganges und der Einhaltung an die Hersteller wenden.

  • Sterilisiertes Gut bitte in Einmalbehältern aus Glas oder Edelstahlbehältern belassen.Im Anhang erhalten Sie für Ihre Praxis ein Sterilisationskontrollblatt. Es ist beim Gerät aufzubewahren.
  • Alternativ lässt sich der Sterilisationsvorgang in einer 3-fachen Alufolienverpackung durchführen. Die Alufolie muss mindestens 30 μm dick sein.Die Länge der Einwirkzeit bei so eingepacktem Sterilisiergut beträgt 90 Minuten bei 180 Grad.
  • Nach dem Sterilisieren wird das Gut weiterhin einzeln verpackt aufbewahrt. (s. oben: Einzelbehälter oder 3-fache Alufolie) Beschriftung der Verpackung ist notwendig. Nach ½ Jahr muss das Gut neu sterilisiert werden.
  • Die Bezugsquellen für die Bioindikatoren liegen als Anhang dem Schreiben bei.
  • Besonderheit (bisher gültig nur in der Stadt Frankfurt):
  • Praxen, die nur sehr selten Sterilisiergut haben, können dies in benachbarten Praxen (Heilpraxen, Zahnarztpraxen, Arztpraxen) sterilisieren lassen.
  • Das Gesundheitsamt hat sich freundlicherweise auf Anregung von uns Heilpraktikern auf diese Regelung eingelassen, damit der finanzielle Aufwand in kleinen Praxen nicht ausufert.

  • Lagerung von Spritzen und Kanülen:
    Sie müssen nicht nur steril, sondern auch staubsicher aufbewahrt werden.
    Nach Gebrauch gehören sie in einen Kanülenbehälter und in den normalen Hausmüll.
  • Schröpfgläser:
    Schröpfgläser sind nach jedem Kontakt zu sterilisieren.
  • Colon-Hydro-Therapie:
    Ein Kontaminieren des Frischwassers mit Fäkalien muss auf jeden Fall unterbleiben.
    Hier besteht noch Klärungsbedarf zwischen Amt und technischen Details verschiedener Gerätehersteller.
  • HOT:
    Für die Reinigung der Reagenzröhrchen ist anzuraten, eine Lösung zu nehmen, mit der gleichzeitig lysiert und desinfiziert werden kann mit anschließender Sterilisation.
    Zur Vermeidung von Gerinnsel bei der Rückführung des Blutes sind Filter erforderlich.
  • Reinigungsplan:
    Er ist in den Praxen auszuhängen zum Nachweis der regelmäßigen Reinigung von

  • Liegen
  • Waschbecken
  • Fußböden
  • Toiletten etc.

Hygienefahrplan:
Der Verband kümmert sich um einen Musterhygienefahrplan für alle Kollegen.
er muss selbstverständlich an in die Therapien , die in der Praxis durchgeführt werden, angepasst sein.

Die wichtigsten Formulare finden Sie zum direkten Zugriff hier im Internet.
(notwendige Adressen, Listen usw. werden laufend aktualisiert.)

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