Diese Zusammenstellung von Muster-Webimpressum und Muster-Datenschutzhinweis sind Empfehlungen für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.
Rechtslage seit Inkrafttreten des Telemediengesetzes (TMG) am 01.03.2007: Ein Heilpraktiker, der eine Internetseite ins Netz stellt, ist als Diensteanbieter nach § 2 TMG anzusehen. Daher besteht eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung, die bestimmte Informationen enthalten muss (§ 5 TMG). Die Bezeichnung der Anbieterkennzeichnung als Impressum ist nicht verpflichtend, empfiehlt sich aber.
Abschnitt 3 des Telemediengesetzes (§§ 7 ff. TMG) widmet sich den Verantwortlichkeiten, der Durchleitung und Speicherung von Informationen. Bei Fragen sprechen Sie Ihren Internetdienstleister oder Webmaster an.
Impressum und Datenschutzhinweis müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Das ist gewährleistet, wenn sie durch eine ständig sichtbare Navigationsleiste per Link erreichbar sind, alternativ von jeder einzelnen Unterseite aus. Ein Link nur auf der Startseite reicht nicht aus. Es dürfen nicht mehr als zwei Mausklicks notwendig sein, um an die Informationen zu gelangen.
Eine fehlerhafte oder unvollständige Anbieterkennzeichnung kann zum einen wettbewerbswidrig sein und eröffnet Mitbewerbern und Verbänden die Möglichkeit der kostenpflichtigen Abmahnung. Zum anderen liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit Geldbuße geahndet werden kann. (Abschnitt 5 Bußgeldvorschriften § 11 TMG)